§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Verein für Kultur und Brauchtumspflege Braach
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister Bad Hersfeld eingetragen werden. Er erhält dann den Zusatz -e.V.-.
(3) Der Sitz des Vereins ist Rotenburg an der Fulda.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck ist es, im Stadtteil Braach der Stadt Rotenburg an der Fulda die heimatgeschichtliche Forschung zu pflegen und zu fördern, Traditionen zu bewahren sowie das kulturelle Leben im Ort zu unterstützen.
(2) Der Verein soll für alle Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren wollen, eine Plattform bilden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 Absatz 2 AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Einholen fachlicher Beratungen und Gutachten zu speziell ortsgeschichtlichen Fragestellungen,
- Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe von Dokumentationen, Vorträge, öffentliche Veranstaltungen, Führungen, und Kontaktpflege,
- Förderung der dörflichen Gemeinschaft und Identität sowie die Steigerung der Lebensqualität.
Zur Realisierung der oben genannten Zielsetzungen werden themen-spezifische Arbeitsgruppen gebildet, an denen auch interessierte Bürger teilnehmen können.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen aufgrund ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Es darf keine Person und Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vergütungen für die Vereinstätigkeit können bei Bedarf auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts sowie sonstige rechtsfähige Gesellschaft, Vereinigung und jeder Verband werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, die Zustimmung oder Ablehnung ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzungsbestimmungen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ferner kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses mit mindestens zwei aufeinander folgenden Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tod und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, beziehungsweise dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
§ 4 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens zum 31.05. des Vereinsgeschäftsjahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per eMail, Post oder Telefax) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Versammlungsleiter ist einer der beiden Vorsitzenden. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Ein Mitglied darf höchstens das Stimmrecht für drei weitere Mitglieder ausüben. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter bis zum Beginn der Versammlung vorzulegen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist u. a. zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts,
- Entgegennahme des Kassenberichts,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
- Wahl des Vorstands gemäß § 6 Absatz 3 der Satzung,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- Bestellung der Rechnungsprüfer.
(8) Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von bis zu zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen der Einberufung und dem Versammlungstermin, der über die Entlastung des Vorstands beschließenden ordentlichen Mitgliederversammlung, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen, und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
§ 6 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden, der/dem ersten und zweiten Kassierer(in), der/dem ersten und zweiten Schriftführer(in) sowie einer/einem Beisitzer(in).
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Kompetenzen und Befugnisse des Vorstands können in einer Geschäftsanweisung für den Vorstand geregelt werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von zehn Tagen einberufen werden. Bei Dringlichkeit können Einladungen mit verkürzter Ladungsfrist erfolgen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (per eMail, Brief oder Telefax) gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts,
- Entwicklung und Realisierung der Strategie zur Durchführung der satzungsmäßigen Aktivitäten.
(6) Der Vorstand kann zur Durchführung der Aktivitäten des Vereins im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten Mitarbeiter einstellen. Die Einstellung, Führung und Kontrolle der Mitarbeiter obliegt dem Vorstand. Näheres kann durch eine Geschäftsanweisung für den Vorstand geregelt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 51 vom Hundert aller Mitglieder anwesend sein müssen. Die Auflösung muss Gegenstand der mit der Einladung zugestellten Tagesordnung sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg an der Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Braach zu verwenden hat.
(3) Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, weil die Versammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig ist, ist in einer weiteren Mitgliederversammlung zu beschließen. Deren Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 5 Absatz 5 der Satzung.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07.09.2012 in Rotenburg an der Fulda, Stadtteil Braach, beschlossen und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister Bad Hersfeld in Kraft.
Rotenburg an der Fulda, Stadtteil Braach, den 07. September 2012
Die Gründungsmitglieder erklären ihren Beitritt zum Verein durch Unterzeichnung dieser Satzung anhand einer gesonderten Unterschriftenliste, die Bestandteil dieser Satzung ist.